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2. August 2012 – Tax
Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen kann europarechtswidrig sein

Die Vorschrift, wonach der Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 3) EStG), wenn dauernde Lasten für eine Übertragung inländischen Vermögens geleistet werden, verstößt nach Auffassung des FG Münster gegen Europarecht (Az. 2 K 507/07).

Der Kläger, der im EU-Ausland ansässig ist, bekam von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Gesellschaftsanteil übertragen, mit dem er inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Gegenzug gewährte der Kläger seinem Vater wiederkehrende Leistungen, die dauernde Lasten darstellten. Das Finanzamt versagte den beantragten Sonderausgabenabzug unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 EStG.

Das FG gewährte dagegen den Sonderausgabenabzug. Es verstoße gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, wenn dauernde Lasten, die ein Inländer für die Übertragung einer inländischen Einkunftsquelle leiste, steuerlich abzugsfähig seien, während ein entsprechender Abzug bei einem gebietsfremden Steuerpflichtigen ausgeschlossen sei. Das FG berief sich auf das zu einem ähnlichen Fall ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 2011 (Az. C-450/09, Rechtssache “Schröder”).