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18. Juli 2012 – Tax
Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung ist eine gewisse Selbständigkeit des Betriebsteils

Ein steuerbegünstigter Verkauf eines Teilbetriebs ist nur dann anzunehmen, wenn ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatter Teil eines Gesamtbetriebes vorliegt, der für sich allein nach Art eines selbständigen Zweigbetriebes lebensfähig ist. So entschied das FG Münster (Az. 1 K 2523/09).

Die Klägerin betrieb einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Die Getränke wurden in eigenen Abholmärkten verkauft. Der Geschäftsbereich “Gastronomie” belieferte auch Gaststätten sowie Veranstaltungen. Verwaltung und Lager waren von einer Besitzgesellschaft gepachtet, die auch den Anteilseignern der Klägerin gehörte. Dem Geschäftsbereich Gastronomie waren eigene Mitarbeiter zugewiesen und für die Anlieferung waren spezielle Fahrzeuge vorhanden. Die beiden Bereiche nutzten das Lagergrundstück. Als die Klägerin den Geschäftsbereich Gastronomie verkaufte, wurde das Grundstück von ihr weitergenutzt. Die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs wechselten zum Erwerber. Die Klägerin behandelte den Verkauf als Teilbetriebsveräußerung und behandelte den Veräußerungsgewinn als gewerbesteuerfrei. Das Finanzamt widersprach.

Im Rahmen einer Gesamtschau kommt das FG zu dem Ergebnis, dass hier keine (gewisse) Selbständigkeit des verkauften Geschäftsbereichs vorliegt und er deshalb nicht als Teilbetrieb anzusehen ist. Entscheidend gegen das Vorliegen eines Teilbetriebs spreche die fehlende Trennung der Bereiche in wesentlichen Punkten. So fehle es u. a. bereits an der räumlichen Trennung des Bereichs Gastronomie vom Rest des Unternehmens.