Ein ca. 8 qm großer Verkaufspavillon, in dem Brezelteiglinge gebacken und verkauft werden, ist nicht als Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts anzusehen. So entschied das FG Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 2522/08).
Die Klägerin hatte vor einem Flughafen einen Verkaufspavillon mit der Bezeichnung “Brezelhaus” aufgestellt. Auf einer Grundfläche von ca. 8 qm waren u. a. ein schwerer Brezelbackofen und eine Verkaufstheke untergebracht. Der Pavillon selbst bestand aus einem Aluminiumrahmen mit kunststoffverkleideten Holzflächen. Die Bodenkonstruktion war aus Holz und hatte keinen Fundamentrahmen. Der Pavillon hatte einen Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss. Das Finanzamt stufte ihn als Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein und setzte dementsprechend Grundsteuer fest. Die Klägerin machte geltend, dass es sich um einen “fliegenden Bau” handele, der aus Fertigbauteilen bestehe und leicht demontierbar und versetzbar sei. Er sei steuerlich eine Betriebsvorrichtung.
Das FG bewertete den Pavillon ebenfalls nicht als Gebäude. Er habe, anders als ein Gebäude, keine feste Verbindung mit dem Grund und Boden. Ein gegossenes Fundament, welches in anderen Fällen eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden begründet, habe er nicht; die Leitungsverbindungen für Wasser und Abwasser könnten schnell abmontiert werden. Auch sei die Konstruktion so leicht ausgeführt, dass man schon deshalb nicht von einer festen Verbindung mit dem Boden ausgehen könne.