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26. Juni 2012 – Tax
Rechtmäßigkeit einer negativen verbindlichen Auskunft in vollem Umfang durch Finanzgericht überprüfbar

Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen frei entscheiden, ob es einem Steuerpflichtigen eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Wenn es sich dazu entschließt, eine bestimmte Auskunft zu geben, kann diese vom FG in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Der Finanzbehörde verbleibt dann kein Ermessensspielraum, wonach sie ihrer Auskunft eine von mehreren vertretbaren Rechtsauffassungen zugrunde legen könnte. So entschied das FG Köln (Az. 13 K 3006/11).

Klägerin war eine inländische GmbH, an der ausländische Firmen beteiligt waren. Sie wollte vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage. Das Finanzamt teilte nicht die Auffassung der Klägerin und gab eine anderweitige (negative) verbindliche Auskunft. Die folgende Klage sollte das Finanzamt dazu verpflichten, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Das FG gab der Klage teilweise statt. Es schloss sich zwar inhaltlich der Rechtsauffassung der Klägerin an, hob deshalb die negative Auskunft des Finanzamtes auf und verpflichtete das Finanzamt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag der Klägerin auf verbindliche Auskunft zu entscheiden.

Das FG machte dabei allerdings deutlich, dass die Finanzbehörde im Rahmen des ihr verbleibenden Entschließungsermessens vor dem Hintergrund der Gerichtsentscheidung sehr wohl auch eine inhaltliche Auskunft ablehnen könne. Gegen die Entscheidung des FG wurde mittlerweile Revision beim BFH in München eingelegt.