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26. Juni 2012 – Legal
Keine Ansprüche aus erst nach einem Betriebsübergang in Kraft getretenen Tarifvertrag

Wenn ein Tarifvertrag nicht mit Abschluss, sondern erst später in Kraft tritt, kann ein Arbeitnehmer, wenn vor diesem Zeitpunkt ein Betriebsübergang erfolgte, aus diesem Tarifvertrag keine Rechte mehr herleiten. Der Vertrag gehört dann nicht zu den mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis übernommenen Rechten und Pflichten. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 4 AZR 320/10 und 4 AZR 321/10).

Die Klägerinnen sind in einem Call-Center tätig. In 2004 kam es zu einer Sanierungsvereinbarung. In einem Sanierungstarifvertrag verzichteten Arbeitnehmer auf tarifvertragliche Rechte. Gleichzeitig wurde ein Tarifvertrag über eine Zusatzzahlung geschlossen, der erst zum 01.01.2008 in Kraft treten sollte, um keine Rückstellungen in der Bilanz bilden zu müssen. Im Januar 2006 gingen die Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen durch Betriebsübergang auf eine neue Arbeitgeberin, die Beklagte, über. Diese fühlte sich nicht an die Vereinbarung der Zusatzzahlung gebunden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Beklagten. Für den Beginn der Tarifgeltung des Vertrages sei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens maßgeblich. Da der Vertrag zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht in Kraft war, gehöre er nicht zu den von der Beklagten übernommenen Rechten und Pflichten.