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23. Mai 2012 – Tax
Scheinrechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug

Es obliegt dem Leistungsempfänger, sich über die Richtigkeit der in der Rechnung angegebenen Geschäftsdaten zu vergewissern. Zudem müssen der in der Rechnung bezeichnete und der tatsächliche Leistungserbringer identisch sein. In diesem Sinne entschied das Finanzgericht München (Az. 14 K 1587/09).

Der Kläger betreibt ein Unternehmen der Treppen-, Glas- und Teppichreinigung. Er machte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von drei Firmen geltend, die sich nach näherer Überprüfung durch die Finanzbehörden als Scheinfirmen entpuppten. Die Firma S hatte zwei Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich gemeldet, die den S jedoch nicht kannten. S hatte Glasreinigungsaufträge vom Kläger über 1,3 Mio. Euro bekommen, die er unmöglich mit drei Personen hätte ausführen können. Bei der Firma A hatte der Geschäftsführer bereits vor dem Rechnungsdatum die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch H, der dritte Rechnungsaussteller, konnte die abgerechneten Aufträge unmöglich allein ausführen. Der Kläger beharrte darauf, Vorsteuern aus den Rechnungen geltend machen zu können.

Das Finanzgericht ließ den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht zu. Der Unternehmer trage für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Feststellungslast. Es sei seine Sache und nicht das Risiko der Allgemeinheit, sich um das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu kümmern. Hier war das Finanzgericht überzeugt, dass alle drei Rechnungen Scheinrechnungen waren.