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24. April 2012 – Tax
Auch bei Nichtannahme von Studienplatz kann Ausbildungswilligkeit des Kindes vorliegen

Die Eltern eines Kindes müssen erhaltenes Kindergeld nicht zurückzahlen, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz beworben, sich letztlich aber gegen eine angebotene Ausbildung entschieden hat. So das FG Niedersachsen (Az. 9 K 49/10).

Die Tochter des Klägers hatte sich bei 15 Hochschulen um einen Studienplatz für beworben. Für die viermonatige Überbrückungszeit zwischen Abitur und Beginn des Wintersemesters erhielt der Vater weiter Kindergeld. Die Tochter erhielt zwei Zusagen von Universitäten, entschied sich aber zunächst gegen ein Studium und für einen Aushilfsjob in einem Hotel. Die Familienkasse forderte daraufhin das für August bis November 2009 gezahlte Kindergeld zurück, da die Tochter nicht ausbildungswillig gewesen sei.

Das FG bestätigte die Entscheidung der Familienkasse nur zum Teil. Die Tochter des Klägers sei ausbildungswillig gewesen und habe sich entsprechend beworben. Ihre Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz seien ernsthaft und nicht nur zum Schein gewesen. Daher sei sie bis zum nächstmöglichen Beginn der Ausbildung beim Kindergeld zu berücksichtigen. Die Ausbildungswilligkeit sei erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Semester für einen angebotenen Studienplatz beginne, zu verneinen. Der Vater müsse daher das Kindergeld nur für den Monat November 2009 zurückzahlen.