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19. April 2012 – Tax
Anschaffung einer Photovoltaikanlage – objektive Erkennbarkeit einer konkreten Investitionsabsicht erforderlich

Um einen Investitionsabzugsbetrag für eine noch zu errichtende Photovoltaikanlage geltend machen zu können, muss der Steuerpflichtige belegen können, dass er die Anschaffung in den nächsten drei Wirtschaftsjahren beabsichtigt. Dazu muss aufgrund objektiver, äußerer Umstände erkennbar sein, dass ein Investitionsentschluss gefasst wurde. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 11 K 3035/10 E).

Der Kläger, ein Anwalt, erzielte u. a. Einkünfte aus der Vermietung eines Reiterhofs. Im Jahr 2008 holte er ein Angebot für eine Photovoltaikanlage ein. In seiner Steuererklärung für 2008 erklärte er negative Einkünfte i. H. v. 48.000 Euro als Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Reiterhof. Die Anlage wurde 2010 errichtet, wobei sie teilweise auf erst nach 2008 neu errichteten Hofgebäuden installiert wurde. Das Finanzamt wollte mangels ausreichender Nachweise den Investitionsabzugsbetrag nicht anerkennen.

Das Finanzgericht entschied zugunsten des Finanzamtes. Bei dem hier erst noch zu errichtenden Gewerbebetrieb sei zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht notwendig eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich. Erforderlich sei aber, dass aufgrund objektiver, äußerer Umstände erkennbar ein Investitionsentschluss gefasst wurde. Hier habe im Jahr 2008 weder der konkrete Umfang noch der Zeitpunkt der Investition festgestanden, zumal das Angebot aus dem Jahr 2008 allenfalls eine bedingte Investitionsabsicht belege, die konkreten Einzelheiten aber noch vage gewesen seien.