Wenn bei einem Umbau einer Bäckerei zu einem Antiquitätengeschäft der Mieter auf seine Kosten in erheblichem Umfang technische Einrichtungen (Heizungsleitungen, Heizungskessel, Elektroinstallation) erneuern lässt, wird er wirtschaftlicher Eigentümer des Umbaus, so dass die Umbau-Aufwendungen als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind. Die AfA für die die technischen Einrichtungen betreffenden Mietereinbauten hat gegenüber der Gebäude-AfA eine kürzere Nutzungsdauer, die durch technischen Verschleiß und die wirtschaftliche Nutzungsdauer bestimmt wird. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 6 K 552/09).
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte von einer Gesellschafterin eine ehemalige Bäckerei auf 10 Jahre mit Verlängerungsoption gemietet und zu einem hochwertigen Antiquitätenladen umgebaut. Der Umbau erfolgte auf Kosten der GbR. Der Restwert am Ende der Vermietung sollte von der Vermieterin abgegolten werden. Die Klägerin hatte die Umbaukosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandeln wollen.
Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umbaukosten nur mit dem Gebäude- AfA-Satz von 2,5 % pro Jahr für einen Zeitraum von weit mehr als 20 Jahren als Ausgaben anzusetzen seien. Das Finanzgericht entschied wie oben ersichtlich. Die Klägerin sei wirtschaftliche Eigentümerin des Umbaus. Die AfA für die technischen Einrichtungen schätzte das Finanzgericht im konkreten Fall auf 20 Jahre.