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16. April 2012 – Tax
Tiefkühllager ist als Gebäude zu bewerten

Dass sich in einem Tiefkühllager Menschen nur in entsprechender Schutzkleidung aufhalten können, um nicht gesundheitlich Schaden zu nehmen, nimmt dem Lager bewertungsrechtlich nicht die Gebäudeeigenschaft. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 32 K 1220/09 EW).

Die Klägerin hatte ein mit einem Tiefkühllager bebautes Grundstück erworben und darauf Neubauten errichtet. Die Neufeststellung des Einheitswerts für die Steuer wurde erforderlich. Die Klägerin machte geltend, dass das Tiefkühllager nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung anzusehen und daher der Einheitswert entsprechend zu reduzieren sei. Denn es erfülle nicht das für Gebäude im Bewertungsrecht geltende Tatbestandsmerkmal “zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt”, da nach maximal 45 Minuten die Arbeiter trotz Schutzkleidung zum Aufwärmen wieder aus dem Kühlhaus müssten. Die Konfektionierung für den Kunden fände daher außerhalb des Kühllagers statt.

Das Finanzgericht entschied, dass es für ein Gebäude aus bewertungsrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich sei, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Die Gebäudeeigenschaft sei solange nicht berührt, wie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen begegnet werden könne. Dass einige Arbeiten im Rampenbereich davor ausgelagert werden müssten, hebe die Gebäudeeigenschaft nicht auf.