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16. April 2012 – Tax
Indiz gegen Einkünfteerzielungsabsicht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren seit Kauf

Gegen die für die Anerkennung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht spricht die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger das Vermietungsobjekt innerhalb von fünf Jahren seit der Anschaffung wieder veräußert oder selbst nutzt. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 9 K 4205/09).

Die Kläger hatten im April 2006 von der Großmutter der Klägerin zu gleichen Teilen ein Haus gekauft. Die Großmutter hatte im September 2004 einen auf fünf Jahre bis Ende August 2009 befristeten Mietvertrag mit Dritten abgeschlossen, den die Kläger übernahmen. Die Befristung wurde damit begründet, dass ihre Töchter bzw. Enkel danach selbst in das Objekt einziehen sollten. Bereits im Oktober 2008 zogen die Mieter aus und die Kläger in das geräumte Haus ein. Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die die Kläger für 2006 und 2007 geltend machten, wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Kläger insoweit keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt hätten.

Das FG entschied im Sinne des Finanzamtes. Zwar könne eine Vermietungstätigkeit auch auf Dauer angelegt sein, wenn mehrere Zeitmietverträge hintereinander angeschlossen würden oder der ursprüngliche Vertrag verlängert werde. Der hier vorliegende befristete Vertrag mit Selbstnutzungsklausel und die tatsächliche Selbstnutzung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist sprächen jedoch gegen die behauptete Einkünfteerzielungsabsicht.