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23. März 2012 – Legal
Verletzung auf Heimfahrt durch zurückrollendes Auto als Arbeitsunfall

auf einer abschüssigen Garagenzufahrt herabrollendes Fahrzeug aufzuhalten, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einstandspflichtig ist. So entschied das Sozialgericht Wiesbaden (Az. S 13 U 49/11).

Die Klägerin war von ihrer Arbeitsstelle nach Hause gefahren, hatte auf der in Hanglage befindlichen Garagenauffahrt gehalten und war ausgestiegen, um das Garagentor zu öffnen. Als sie bis zur Garage gegangen war, bemerkte sie, dass der Wagen anfing, nach hinten wegzurollen. Beim Versuch, den rollenden Wagen aufzuhalten, verletzte sie sich. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Sie habe den versicherten Heimweg unterbrochen, um einem eigenwirtschaftlichen Interesse – der Schadensverhinderung am Auto – nachzugehen.

Das Sozialgericht entschied im Sinne der Klägerin. Bei dem Unfall vor der Garage handele es sich um einen versicherten Wegeunfall. Zwar liege dadurch, dass sie versuchte, den Wagen abzufangen, eine leichte Abweichung vom versicherten Heimweg vor. Diese Abweichung habe jedoch keine in ihrer Privatsphäre begründeten Ursachen. Vielmehr sei ihr Handeln weiter darauf gerichtet gewesen, den Wagen in die Garage zu fahren. Ihr Verhalten sei mit jemandem vergleichbar, der sich an seinem umstürzenden Fahrrad verletzt, wenn er vor dem Fahrradabstellraum steht, es trotz Verletzung wieder aufhebt und dann in den Abstellraum schiebt.