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14. März 2012 – Tax
Ausgleichszahlung für vorzeitige Beendigung von Altersteilzeit erst bei Zufluss steuerlich zu erfassen

Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn in der Form sonstiger Bezüge dar. Diese sind bei Zufluss steuerlich zu erfassen. So entschied der BFH (Az. VI R 26/11).

Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen und zunächst weiter Vollzeit bei reduziertem Gehalt gearbeitet (Arbeitsphase). Bevor die Freistellungsphase beginnen konnte, kam es zu einem Betriebsübergang, so dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber endete. Das durch die Abwicklung entstandene Wertguthaben wurde dem Kläger im Januar 2007 ausgezahlt. Er erstrebte beim Finanzamt vergeblich die (für ihn steuerlich vorteilhaftere) Anerkennung des Guthabens als Arbeitslohn in 2006.

Der BFH bestätigte das ablehnende Urteil des FG. Einnahmen seien grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Dabei handele es sich um sonstige Bezüge, die ihre Ursache in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten. Die Ausgleichszahlung, die ihm deswegen zugeflossen sei, sei gerade kein regelmäßig zufließendes Entgelt und kein laufender Arbeitslohn. Daher sei sie nicht im Streitjahr, sondern in dem Jahr zu versteuern, in dem sie auch tatsächlich zugeflossen sei.