Aktuelles

28. Februar 2012 – Legal
Testamentsergänzung muss ebenfalls unterschrieben werden

Ein weiterer Zusatz bei einem handschriftlichen Testament unterhalb der Unterschrift ist nur dann gültig, wenn er ebenfalls unterschrieben wird. So entschied das OLG München (Az. 31 Wx 298/10).

Der im Juni 2010 verstorbene Erblasser hinterlässt Kinder aus erster Ehe. In 2009 hatte er ein zweites Mal geheiratet. Mit dieser Frau hatte er zuvor längere Zeit zusammengelebt. Am 01.02.2007 hatte er ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in dem er seine Lebensgefährtin (und spätere Ehefrau) als Alleinerbin einsetzte. In einem späteren Zusatz unter der Unterschrift machte er für die Gültigkeit des Testaments zur Bedingung, dass die Frau ein gleichartiges Testament zu seinen Gunsten aufsetzt. Er vermerkte, dass das Testament ungültig sei, weil sie dies nicht getan habe. Der Zusatz ist nicht unterschrieben. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau die Erteilung eines Erbscheins. Die Kinder widersprachen und machten geltend, dass das Testament ungültig sei. Der Erblasser habe in 2008 mehreren Kindern gegenüber erklärt, er habe ein Testament zu ihren Gunsten errichtet, doch die Frau habe es vernichtet.

Das OLG urteilte zugunsten der Ehefrau. Die Unterschrift müsse den Urkundentext räumlich abschließen und so vor nachträglichen Veränderungen schützen. Ein Zusatz unter der Unterschrift müsse, um gültig zu sein, ebenfalls unterschrieben werden. Auch eine Änderung des Testaments durch ein neues in 2008 liege nicht vor. Die Aussagen vor den Kindern hierzu seien nicht ausreichend.