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28. Februar 2012 – Tax
Maklerbeauftragung zum Nachweis von Vermietungsabsicht von teurer Wohnung in Ballungsräumen im Regelfall notwendig

Es ist gerichtsbekannt, dass im Bereich von Ballungsgebieten eine erfolgreiche Vermittlung von Häusern überwiegend nur über eingeschaltete Makler möglich ist. Daher liegt es in diesen Fällen für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen nahe, einen solchen auch einzuschalten. So das FG Köln (Az. 10 K 1365/09).

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Erhaltungsaufwendungen einer Doppelhaushälfte geltend. Ursprünglich wollten sie das Objekt vermieten. Sie schalteten vier Vermietungsanzeigen, in denen sie das Objekt als Atriumbungalow anboten. Es handelte sich um eine hochwertige Immobilie in einem Ballungsgebiet. Nachdem sie keinen Mieter fanden, bezogen sie das Haus selbst. Das Finanzamt wollte die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkennen, da die Ernsthaftigkeit der Vermietungsabsicht nicht substanziiert nachgewiesen werden könne. Insbesondere hätten die Kläger auch keinen Makler eingeschaltet.

Das FG bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Erforderlich für die Anerkennung der Aufwendung sei die Vermietungsabsicht, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden könne. Bei einer hochpreisigen Immobilie sei nicht ausreichend, wenn die ernsthafte Vermietungsabsicht lediglich anhand von 10 Annoncen sowie 28 geführten Vermietungsgesprächen nachgewiesen werde, aber kein Makler eingeschaltet werde. Bei der Größe und Lage sowie der Mietpreisvorstellung des Hauses hätte vielmehr die Einschaltung eines Maklers nahegelegen.