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14. Februar 2012 – Legal
Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind erlaubt

Eine mehrfache Verlängerung von Arbeitsverträgen verstößt nicht gegen EU-Recht, soweit die Verträge durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sind, der sich auch als wiederkehrend oder sogar ständig erweisen kann. So entschied der Europäische Gerichtshof (Az. C-586/10).

Die Klägerin war in elf Jahren mit 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land NRW als Justizangestellte beschäftigt gewesen. Nachdem der letzte Vertrag nicht mehr verlängert worden war, hatte sie die Arbeitsgerichte angerufen. Das Bundesarbeitsgericht hatte dann den EuGH angerufen.

Der EuGH stellte fest, dass angesichts dessen, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag immer noch europaweit die übliche Form der Beschäftigung ist, die Staaten einen Missbrauch der Befristung verhindern müssen. Sachliche Gründe wie Mutterschaftsvertretung oder Elternzeitvertretung seien ausreichend. Dieser vorübergehende Bedarf rechtfertige sowohl eine Befristung wie deren Verlängerung. Dass der Arbeitgeber wiederholt befristet eingestellt habe und er auch durch die unbefristete Anstellung den Arbeitsbedarf hätte decken können, sei kein Missbrauch.

Die nationalen Behörden müssten aber bei der Überprüfung des sachlichen Grundes alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.