Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Weihnachtgratifikation kann grundsätzlich von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt ggf. nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Es muss sich bei der Gratifikation aber um eine Leistung handeln, mit der nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 667/10).
Der Klägerin war mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009 gekündigt worden. In ihrem Arbeitsvertrag war die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation vereinbart, die jeweils mit dem Novembergehalt fällig werden sollte. Mit Hinweis darauf, dass im Arbeitsvertrag bestimmt war, dass die Auszahlung des Weihnachtsgeldes ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt voraussetzt, verweigerte der Arbeitgeber ihr das Weihnachtsgeld für 2009.
Das BAG entschied, dass für die Wirksamkeit einer solchen Vertragsklausel der Zweck der Zuwendung entscheidend ist. Sofern die Zuwendung nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfe, sei die Klausel mit dem Grundkonzept des Arbeitsvertrags vereinbar. Das BAG verwies die Sache zu weiteren Ermittlungen ans Landesarbeitsgericht zurück. Die Klägerin behauptete, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichten wollte. Falls dies zuträfe, hätte der Arbeitgeber den Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt, so dass er nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gelte.