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31. Januar 2012 – Tax
Investitionsabsicht statt verbindlicher Bestellung bei Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG erforderlich

Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung dafür ist nur die Investitionsabsicht, das Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, nicht aber das Erfordernis einer sog. verbindlichen Bestellung. So entschied das FG München (Az. 2 K 655/10).

Die Kläger hatten im Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet. Da das Dach noch saniert werden musste und Dachdecker ausgebucht waren, wurde die Anlage erst in 2010 bestellt. Das Finanzamt wollte ihn wegen der fehlenden verbindlichen Bestellung für 2007 nicht anerkennen.

Das FG entschied gegen die Verwaltungsmeinung. Das Erfordernis der verbindlichen Bestellung beruhe auf Besonderheiten der Altfassung der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung bei der Neufassung nicht ins Gesetz geschrieben, weil er es ermöglichen wollte, die Investitionsabsicht auf jede Weise nachweisen zu können.