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17. Januar 2012 – Tax
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten – BMF reagiert auf BFH-Urteile

Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen (Az. VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) vom Juni 2011 seine Rechtsprechung zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ eines Arbeitnehmers geändert. Er stellte fest, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben kann. Hintergrund der Urteile war die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Fahrtkosten. Während für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist, können bei Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten die Fahrtkosten in voller Höhe geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) bestimmt nun in einem BMF-Schreiben (Az. IV C 5 – S-2353 / 11 / 10010), dass die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind. Es stellt weiterhin fest, dass unter folgenden Voraussetzungen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist:

  • Dauerhafte Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder
  • Tätigkeit in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers entweder arbeitstäglich, einen vollen Arbeitstag je Arbeitswoche oder voraussichtlich mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.