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1. Februar 2021 – Tax
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2021

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, müssen als Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden. Das Bundesfinanzministerium hat die geltenden Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2021 veröffentlicht (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 : 002).

Diese Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2021 gewährt werden, beträgt

• für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro,

• für ein Frühstück 1,83 Euro.