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11. September 2020 – Tax
Mitverkauftes Inventar einer Ferienwohnung kein privates Veräußerungsgeschäft

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insgesamt nicht steuerbar ist. Die Vorschrift § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG schafft keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand gegenüber § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, sondern bewirkt nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist bei bestimmten (als Einkunftsquelle genutzten) Wirtschaftsgütern (Az. 5 K 2493/18).

Im vorliegenden Fall stritten sich die Beteiligten über die Kaufpreisaufteilung für den Verkauf einer Ferienwohnung und über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung gem. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegt.

Das FG Münster gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt im Streitfall nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Bei dem veräußerten Inventar handele es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist.