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6. August 2020 – Legal
Neubestellung eines WEG-Verwalters – vorherige Information über Angebote von Mitbewerbern innerhalb der Einladungsfrist

Wenn auf einer Eigentümerversammlung über die Neubestellung eines Verwalters abgestimmt werden soll, müssen die Wohnungseigentümer zuvor Informationen innerhalb der Einladungsfrist über andere Angebote von Mitbewerbern erhalten. Dazu genügt die Mitteilung der Eckdaten der Angebote. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 110/19).

Auf einer Eigentümerversammlung sollte im Februar 2018 über die Neubestellung des Verwalters entschieden werden. Erst auf der Versammlung erfuhren die Wohnungseigentümer, dass neben dem vom Verwaltungsbeirat favorisierten Angebot noch zwei weitere Angebote vorlagen. Auf der Versammlung wurde schließlich mehrheitlich die vom Beirat favorisierte Firma zur neuen Verwalterin bestimmt. Mehrere Wohnungseigentümer erhoben dagegen Klage. Sie führten an, nicht rechtzeitig über die Alternativangebote informiert worden zu sein.

Der Bundesgerichtshof gab den Klägern Recht. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verwalterbestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Bei der Neubestellung eines Verwalters müssten den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist zukommen. Die Wohnungseigentümer müssten in die Lage versetzt werden, Erkundigungen über die Bewerber einzuholen und sich ein Bild darüber verschaffen zu können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet sei. Es sei eine Kenntnis der Angebotskonditionen erforderlich, um einen tragfähigen Vergleich der Angebote anstellen zu können.

Zu den mitzuteilenden Eckdaten der Angebote würden die vorgesehene Vertragslaufzeit sowie die Vergütung gehören, wobei dargestellt werden müsse, ob eine Pauschalvergütung oder eine Vergütung mit mehreren Bestandteilen angeboten werde.