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2. März 2018 – Tax
Durch Fremdwährungsverluste entstandene Umschuldungszinsen für eine selbstgenutzte Wohnung sind nicht als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehbar

Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind bei einer späteren Vermietung dieser Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 12 K 1832/16 E).

Der Kläger hatte in den Jahren 2002 und 2005 Wohnungen zur Eigennutzung gekauft und dafür bei einer Bank ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Da sich der Kurs des Schweizer Franken im Jahr 2011 erhöhte, löste er das jetzt um ca. 24 Prozent teurere Fremdwährungsdarlehen durch ein entsprechend hohes Darlehen bei einer Bausparkasse ab. Jm Jahr 2015 vermietete er die Wohnungen und machte die dafür angefallenen Schuldzinsen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt zog von den geltend gemachten Zinsen ca. 24 Prozent ab, da sie nicht der Finanzierung der Wohnungen, sondern der Finanzierung des umgeschuldeten Fremdwährungsdarlehens gedient hätten.

Das dazu angerufene Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners eines Fremdwährungsdarlehens infolge der Realisierung eines Währungsverlustes stelle sich als Vermögensverlust im Privatbereich dar, der bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleiben müsse. Entsprechend könnten auch die Zinsanteile, die auf diesen Darlehensanteil entfallen, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers sein. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. IX R 36/17).