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30. März 2012 – Tax
Erstattete Lohnsteuerhaftungsbeträge sind vom Finanzamt nicht zu verzinsen

Lohnsteuerhaftungsbeträge, die nach einer Rücknahme des Haftungsbescheides an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt werden, sind nicht zu verzinsen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 11 K 103/10).

Das Finanzamt hatte gegenüber einem Arbeitgeber wegen angeblich nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher nach einer Außenprüfung einen Lohnsteuerhaftungsbescheid festgesetzt und den Haftungsbetrag von dem Arbeitgeber eingezogen. Während des Verfahrens vor dem Finanzgericht stellte sich heraus, dass der zugrundeliegende Bescheid rechtswidrig war. Der Bescheid wurde aufgehoben und das Verfahren vor Gericht für erledigt erklärt. Das Geld wurde zurücküberwiesen. Der Arbeitgeber beantragte die Verzinsung des Betrages, was aber das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht stellte fest, dass das Finanzamt zu Recht die Verzinsung abgelehnt habe. In den §§ 233a, 236 AO sei nur für festgesetzte Steuern, aber nicht für sog. Entrichtungsschulden eine Verzinsung vorgesehen. Der Arbeitgeber habe zwar die Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsteuer an das Finanzamt, Schuldner der Lohnsteuer sei aber nur der Arbeitnehmer.