Aktuelles

23. März 2012 – Tax
Steuerpflicht von Erstattungszinsen umstritten – BFH setzt deshalb Vollzug vorläufig aus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ernstliche Zweifel daran, ob im Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 zugeflossene Erstattungszinsen für die VZ 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Kapitalertragssteuer unterliegen. Eine entsprechende Regelung enthält § 20 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010. Er hat daher den Vollzug eines entsprechenden Einkommensteuerbescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt (Az. VIII B 190/11).

In diesem Verfahren hatte bereits das Finanzgericht dem Steuerpflichtigen wegen der Besteuerung der ihm zugeflossenen Erstattungszinsen Aussetzung des Vollzugs gewährt. Das Finanzamt hatte dagegen Beschwerde beim BFH eingelegt.

Der BFH hielt die Beschwerde für unbegründet. Er stellte fest, dass die Finanzgerichte in dieser Frage unterschiedlicher Auffassung sind. So bringen diejenigen Gerichte und Autoren in der Steuerliteratur, die gegen die Neuregelung Bedenken haben, gewichtige – insbesondere verfassungsrechtliche – Bedenken wie z. B. den Verstoß gegen das Rückwirkungsprinzip vor, andere Gerichte billigen die in § 20 EStG festgelegte Rückwirkung. Es sind beim BFH mehrere Hauptsacheverfahren in dieser Frage anhängig. Die Klärung dieser umstrittenen Frage müsse einer gründlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.