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28. Februar 2012 – Tax
Krankheitskosten sind bei einem Verzicht auf Erstattungsanspruch nicht steuerlich abzugsfähig

Krankheitskosten, die der Versicherte selbst getragen hat, um sich die Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu erhalten, kann er nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. So das FG Rheinland-Pfalz (Az. 2 V 1883/11).

Die Antragsteller hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Versicherungsleistungen erwarteten sie nicht. Das Finanzamt versagte die steuerliche Berücksichtigung. Die Antragsteller waren aber der Meinung, dass es sowohl für die Finanzverwaltung als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen und beantragten die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.

Das FG gewährte diese nicht, da es keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids hatte und auch keine unbillige Härte sah. Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung sei, dass der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Dies sei nicht der Fall, wenn ihm in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Sofern er Erstattungszahlungen bekommen kann, fehle die Belastung. Auch in Fällen, in denen er eigentlich einen Anspruch auf Erstattung gehabt hätte, er darauf aber verzichtet habe, seien die Aufwendungen nicht “zwangsläufig”, wie es eine außergewöhnliche Belastung voraussetze. Wenn der Versicherte sich durch Inanspruchnahme der Versicherung schadlos halten könne, sei es nicht gerechtfertigt, diese Kosten über die Steuerermäßigung auf die Allgemeinheit abzuwälzen.