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28. Januar 2021 – Tax
Grunderwerbsteuer: Berücksichtigung einer Instandhaltungsrückstellung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist (Az. II R 49/17).

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin Sondereigentum an vier Gewerbeeinheiten und neun Tiefgaragenstellplätzen in Verbindung mit den Miteigentumsanteilen an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu denen sie gehörten (Teileigentumsrechte). Gemäß dem Kaufvertrag geht der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage usw.) bei Besitzübergang auf den Käufer über. Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des im Vertrag vereinbarten Kaufpreises fest. Die Klägerin machte mit ihrem erfolglosen Einspruch geltend, dass die Bemessungsgrundlage um die Instandhaltungsrücklage zu mindern sei. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.