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21. Dezember 2020 – Legal
Fristlose Kündigung eines Arbeitsnehmers wegen umfangreicher unbefugter Datenlöschung rechtmäßig

Wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss eines Gesprächs über den Wunsch des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in erheblichem Umfang unbefugt Daten löscht, rechtfertigt diese erhebliche Pflichtverletzung die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 8/20).

Im Februar 2019 fand ein Gespräch zwischen einem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin statt. Dabei ging es um den Wunsch der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden und diesbezüglich einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Der Arbeitnehmer stimmte dem nur unter der Bedingung zu, dass ihm eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsvergütungen gezahlt werde. Da der Geschäftsführer dies ablehnte, kam es zu keiner Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Anschluss an das Gespräch verabschiedete sich der Arbeitnehmer bei einer Mitarbeiterin mit den Worten “man sieht sich immer zweimal im Leben”. Zwei Tage später löschte er über 3.300 Dateien mit einem Datenvolumen von 7,48 GB auf dem Server der Arbeitgeberin im für ihn vorgesehenen Verzeichnis. Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Die Löschung von Daten auf dem Server stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Ein unbefugtes Löschen von dem Arbeitgeber zustehenden und an diesen herauszugebenden Dateien sei eine erhebliche Pflichtverletzung, welche eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Auch sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen.

Dem Arbeitnehmer sei auch ein erheblicher Verschuldensvorwurf zu machen. Er habe nicht versehentlich über 3.300 Dateien gelöscht, sondern ganz bewusst und damit vorsätzlich. Das Vertrauen der Arbeitgeberin in die Redlichkeit des Klägers sei unwiederbringlich zerstört worden. Für unerheblich hielt das Landesarbeitsgericht, ob das Löschen der Daten durch den Kläger eine Strafbarkeit darstelle, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wiederhergestellt werden könne oder ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberin für den weiteren Geschäftsablauf die Daten tatsächlich benötige.