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16. Dezember 2020 – Tax
Nachweisanforderungen im Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen aus Drittstaaten

Die Klägerin war ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen. Sie hatte Vorsteuervergütung beantragt. Die Finanzbehörde lehnte den Antrag hinsichtlich diverser Rechnungen u. a. deswegen ab, da die Rechnungen nicht im Original vorgelegt worden seien. Daraufhin führte die Klägerin aus, dass im Streitjahr im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen zur Antragstellung elektronische Kopien hätten verwenden können, eine solche Möglichkeit für Unternehmen aus Drittstaaten jedoch nicht gegeben gewesen sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, die gegen das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Neutralitätsgrundsatz und die Warenverkehrsfreiheit verstoße.

Das Finanzgericht Köln hielt die Klage für unbegründet. Im Hinblick auf die streitigen Vorsteuerbeträge habe die Klägerin keinen Vergütungsanspruch. Sie hätte Rechnungen im Original vorlegen müssen (Az. 2 K 31/19).

Im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers auf Vorsteuervergütungsanträgen für Unternehmen aus Drittstaaten sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten anzunehmen, während eine solche Verpflichtung für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht bestehe. Das Unterschriftenerfordernis sei verhältnismäßig, da es zur Erreichung eines legitimen Zieles, nämlich der Vermeidung von Steuerhinterziehungen, diene. Ausnahmen seien für besondere Situationen vorgesehen. Ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz liege nicht vor, da durch das Unterschriftenerfordernis die Geltendmachung von Rechten nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Weiterhin liege kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, da es keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen finde. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da sich juristische Personen aus Drittstaaten auf den Gleichheitsgrundsatz nicht berufen könnten. In der Sache sei die unterschiedliche Behandlung darüber hinaus jedenfalls rechtmäßig, da Unternehmen aus Drittstaaten nicht mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar seien, weil Kontrollmöglichkeiten in anderen Mitgliedstaaten in weiterem Umfang bestünden als in Drittstaaten.

Die Notwendigkeit der Vorlage von Originalrechnungen diene dem Ziel, Mehrfachvergütungen zu vermeiden. Ein Unternehmer aus einem Drittstaat erhalte die zu erstattende Vorsteuer bereits dann, wenn er einen Antrag stelle und eine Rechnung vorliege. Der Finanzbehörde stünden keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung außer der Prüfung des Antrags und der Rechnung. Die Finanzbehörde habe weder Zugriff auf die Buchhaltung eines Antragstellers, noch stünden ihr die inländischen steuerlichen Ermittlungsmöglichkeiten oder die Ermittlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der EU-Amtshilferichtlinie zur Verfügung. Rückforderungsbescheide könnten im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten in Drittstaaten nicht vollstreckt werden. Aus diesem Grund sei es sachlich gerechtfertigt, wenn von Unternehmen aus Drittstaaten Rechnungen im Original verlangt würden, damit diese mittels eines Stempels „entwertet“ werden könnten, um zu verhindern, dass mit derselben Rechnung ein erneuter Vergütungsantrag gestellt werde und sichergestellt sei, dass für die entsprechende Rechnung nicht bereits ein Vergütungsantrag gestellt wurde. Die Anforderung von Originalrechnung sei auch verhältnismäßig, da nicht ersichtlich sei, welche ansonsten zu stellenden Voraussetzungen für einen Vorsteuervergütungsantrag mit einer vergleichbaren Sicherheit Missbräuche verhindern könnten und unter denen zugleich weder dem Antragsteller noch der Finanzbehörde ein erhöhter Aufwand abverlangt werde. Die schlichte Übersendung von Rechnungen jedenfalls stelle keine einen Antragsteller übermäßig belastende Anforderung dar, die geeignet sei, ihn von der Stellung eines Antrags abzuhalten.