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14. Dezember 2020 – Legal
Fällen und Entsorgen abgestorbener Bäume gehört zur Gartenpflege im Mietverhältnis als Betriebskosten

Das Landgericht München I entschied, dass zur Gartenpflege auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes gehört, sodass die dafür erforderlichen Kosten im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig sind (Az. 31 S 3302/20).

Die Parteien stritten über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Baumfällkosten samt Entsorgung. Das Amtsgericht München hatte die Beklagten und Berufungskläger (Mieter) zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt.

Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Zur „Gartenpflege“ im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes. Die hierfür erforderlichen Kosten seien somit im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig – unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht. Das Landgericht schließe sich auf Basis der in Rechtsprechung und Literatur für und gegen die Umlagefähigkeit vorgebrachten Argumente des Amtsgerichts an.