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13. November 2020 – Tax
Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn

Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 1/17).

Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z. B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge. Das Finanzamt war der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab demgegenüber der Klägerin Recht.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Rechtssache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Er bestätigte das Finanzgericht zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spiele für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliege, keine Rolle.