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30. Oktober 2020 – Legal
Mieterhöhungsverlangen bei bloßer Nennung der Gesamtkosten für Modernisierung unwirksam

Ein Modernisierungs-Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam, wenn bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen nur die Gesamtkosten genannt werden, jedoch nicht auch noch nach einzelnen Gewerken untergliedert wird, was insbesondere für die umfangreiche Position “Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeiten” gilt. So entschied das Landgericht Hamburg (Az. 307 S 50/18).

Ein Vermieter hatte in erheblichem Umfang investiert, er plante mit Gesamtkosten von 606.845 Euro und für den Mieter mit einer Mieterhöhung von ca. 460 Euro auf 575 Euro. Der Mieter wollte diesen Betrag nicht zahlen, sodass die Differenz für die vergangenen Monate eingeklagt wurde.

Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht. Entscheidend sei die formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Ein solches müsse der Vermieter im Vorfeld dem Mieter zukommen lassen und ihn umfassend informieren. Die Erhöhung müsse aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und erläutert werden. Hierzu gehöre zumindest bei so umfangreichen Maßnahmen, dass die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nochmals nach den einzelnen Gewerken wie z. B. Malerarbeiten, Gerüst, etc. untergliedert werden. Denn nur so könne der Mieter in die Lage versetzt werden, die Abrechnung gedanklich nachzuvollziehen und rechnerisch überprüfen zu können. Hier habe der Vermieter lediglich “Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeiten” aufgeführt. Dies sei für die strengen Anforderungen gerade nicht ausreichend, sodass der Vermieter seine Ansprüche nicht durchsetzen könne.