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20. Oktober 2020 – Legal
Testamentsvollstreckung: Zur Formulierung „Erreichen des 25. Lebensjahres“

Für junge Erben kann ein Testamentsvollstrecker vorgesehen sein. In der Regel läuft dessen Verwaltung des Erbes mit Erreichen eines bestimmten Alters der Erben aus. Die Formulierung „mit Erreichen des 25. Lebensjahres“ ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf dabei nicht im Wortsinn zu verstehen. Die Erben müssten 25 Jahre alt sein (Az. I-3 Wx 44/20).

Der Erblasser hatte seine beiden Enkel jeweils zur Hälfte zu seinen Erben eingesetzt. Er ordnete Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte er den Vater der Erben. Dieser sollte den Nachlass verwalten, bis der Jüngere der beiden Enkel das 25. Lebensjahr „erreicht hat“, und ihn danach an die Erben übergeben. Als der jüngste Enkel seinen 24. Geburtstag feierte, beantragten die beiden die Aufhebung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Vater trat dem entgegen: Das 25. Lebensjahr sei zwar erreicht, aber nicht vollendet.

Das Gericht gab dem Vater Recht. Der Antrag der Enkel habe in der Sache keinen Erfolg, weil die Testamentsvollstreckung nicht durch Zeitablauf beendet sei. Die Bestimmung im Testament sei so zu verstehen, dass die Testamentsvollstreckung am 25. Geburtstag des jüngsten Enkels ende. Zwar bezeichne der Begriff des Lebensjahres grundsätzlich die Spanne von einem Jahr. Allerdings werde im allgemeinen Sprachgebrauch das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit dem Erreichen eines Lebensalters gleichgesetzt.