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5. Oktober 2020 – Tax
Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool-Arbeitsplatz nicht anerkannt

Wenn ein Konzept des Arbeitgebers besteht, wonach aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern nicht stattfindet, sondern ein Pool von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht (Desk Sharing Prinzip; Pool-Arbeitsplatz), liegt gleichwohl ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vor. Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Arbeitsplatz ist nicht zwingend erforderlich. Nimmt ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden medizinischen Gründen den Arbeitsplatz nicht in Anspruch ändert dies nichts an dem Vorliegen eines Arbeitsplatzes. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 3 K 1220/19).

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitzeitraum war der Kläger als IT-Projektleiter bei der A-GmbH und die Klägerin als Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst beschäftigt. Daraus erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Kläger berief sich auf ein Konzept seines Arbeitgebers. Darin ist u. a. das Desk Sharing Prinzip verankert, wonach aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern üblicherweise nicht stattfindet; was voraussetzt, dass Mitarbeiter Arbeitsplätze in der Regel teilen müssen. Der Klägerin stand im Streitzeitraum bei ihrem Arbeitgeber durchgehend ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Infolge einer Erkrankung erhielt sie jedoch von ihrem Arbeitgeber die Genehmigung, zwei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeiten zu dürfen, was sie in Anspruch nahm. Das Finanzamt erkannte die vorgenannten Aufwendungen nicht an.

Das Gericht entschied, das Finanzamt habe den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer sowohl im Hinblick auf den Kläger als auch auf die Klägerin zu Recht abgelehnt.

Dafür, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Kläger darstellen könnte, lägen keine Anhaltspunkte vor, sodass es allein darauf ankomme, ob ihnen ein anderer als der häusliche Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Hinsichtlich des Klägers stehe es nicht fest, dass ihm an seiner Arbeitsstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Nach dem Konzept des Pool-Arbeitsplatzes sei arbeitgeberseitig sichergestellt worden, dass für jeden anwesenden Mitarbeiter ausreichend bedarfsgerechte Arbeitsmöglichkeiten vorhanden waren. Der Klägerin habe bei ihrem Arbeitgeber durchgehend ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, an dem sie ihrer Tätigkeit nachgehen konnte. Dass sie das aus in ihrer Person liegenden medizinischen Gründen nicht tat, führe zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.