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17. September 2020 – Tax
Trotz gewerblicher Mitbenutzung Einstufung als Einfamilienhaus – Tatsächliche Nutzung für den Mietspiegelansatz maßgeblich

Die Grundstücksart “Einfamilienhaus“ kann trotz gewerblicher Mitbenutzung vorliegen, wenn diese die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei der Vermietung für gewerbliche Zwecke sind die Mietspiegelwerte für gewerblich genutzte Räume anzusetzen, auch wenn das Gebäude als “Einfamilienhaus“ einzustufen ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 1 K 307/16).

Streitig war, ob Räume, die von einer GmbH für Bürozwecke genutzt werden, nach dem Mietspiegel für Gewerberaum zu bewerten sind.

Nach der Entscheidung des Gerichts sei es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt trotz der Einordnung des Objektes insgesamt als Einfamilienhaus die übliche Miete für die zu gewerblichen Zwecken vermieteten Räume nach den Mietspiegelwerten für gewerblich genutzte Räume angesetzt habe. Die Einordnung der Räume im Dachgeschoss als gewerblich genutzte Räume sei zutreffend.

Geschäftsräume könnten aber auch Räume mit einer indifferenten baulichen Anlage sein, also solche, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung sowohl für (frei-)berufliche bzw. gewerbliche Zwecke als auch für Wohnzwecke verwendet werden können. Solche Räume seien jedoch nur dann Geschäftsräume, wenn sie tatsächlich zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden und vom Wohnbereich in ausreichender Weise getrennt seien. Dies sei der Fall, wenn sie in räumlicher, wirtschaftlicher und funktioneller Beziehung so von den Wohnräumen getrennt seien, dass sie nicht mit diesen als Einheit angesehen werden können. Dazu sei erforderlich, dass die Geschäftsräume keine Verbindung zu den Wohnräumen haben und einen selbständigen Zugang besitzen. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen.