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21. August 2020 – Legal
Haftung bei Verkehrsunfall: Nicht wahrgenommene Übermüdungserscheinungen begründen nur Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit

Kommt es wegen eines Sekundenschlafs zu einem Verkehrsunfall, begründet dies nur dann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn sich der Unfallverursacher bewusst über von ihm erkannte Übermüdungserscheinungen hinwegsetzt. Wenn er die Übermüdungserscheinungen nicht wahrnimmt, begründet dies nur den Vorwurf einer einfachen Fahrlässigkeit. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 14 U 8/20).

Ein Autofahrer war bei Nebel mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h von der gerade verlaufenden Fahrbahn abgekommen und ohne zu bremsen oder auszuweichen in den Gegenverkehr geraten. Dort war er frontal mit einem entgegenkommenden Sattelzug kollidiert. Es bestand nun Streit, ob dem Autofahrer wegen eines Sekundenschlafs grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein leichtes Einnicken (sog. Sekundenschlaf) nur dann den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit begründet, wenn sich der Fahrer über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Dies müsse positiv festgestellt werden. Die Regeln des Anscheinsbeweises gelten nicht. Ein Sekundenschlaf könne einfach fahrlässig nicht vorhergesehen werden, weil objektiv vorhandene Übermüdungserscheinungen subjektiv nicht wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall sei für die Beurteilung der Haftung nicht nachgewiesen worden, dass der Autofahrer objektive Übermüdungsanzeichen ignoriert oder sich bewusst hierüber hinweggesetzt hatte. Daher sei keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar.