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18. August 2020 – Tax
Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten – Maßgeblicher Zeitpunkt

Für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten ist auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen. Darauf wies das Finanzgericht Hamburg hin (Az. 5 K 20/19).

Die Beteiligten stritten über die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats.

Das Gericht vertrat die Auffassung, bei der Bewertung des hier in Rede stehenden Goldes, dessen Wert an der Börse festgestellt wird, sei gerade angesichts der von der Klägerin betonten hohen Volatilität zur Erreichung der erforderlichen einfachen Handhabbarkeit im Besteuerungsverfahren das Abstellen auf das objektivierbare typisierte Kriterium des Börsenwerts zum Bilanzstichtag sachgerecht und erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Wert der Goldanlage nicht widerspiegele, seien hier nicht ersichtlich. Auch eine der Rechtslage bei festverzinslichen Wertpapieren entsprechende Situation, dass ein gesichertes Recht bestehe, am Ende der Laufzeit einen bestimmten Wert (Nominalwert) zu erhalten, liege nicht vor.

Im Übrigen habe die Wertermittlung bzw. die notwendige Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung für alle Wirtschaftsgüter unabhängig von deren jeweiliger Eigenart stets auf den Bilanzstichtag zu erfolgen; etwaige Besonderheiten des Wirtschaftsguts seien allein im Rahmen der Würdigung des auf den Bilanzstichtag zu beziehenden Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung zu berücksichtigen. Das Abstellen auf den Bilanzstichtag entspreche der Logik der Abschnittsbesteuerung.