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18. August 2020 – Tax
Umsatzsteuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht gilt, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen (Az. 11 K 24/19).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden umsatzsteuerpflichtig ist. Der Kläger erzielte Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden mit Betriebsvorrichtungen. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger die Pachtzahlung für zwei auf Dauer angelegte Stallverpachtungen in vollem Umfang als steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG behandelt hatte. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide, in dem die Verpachtung der Umsätze anteilig als steuerpflichtig behandelt wurde.

Das FG Niedersachsen gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts hat das Finanzamt zu Unrecht den auf die Betriebsvorrichtungen entfallenen Pachtanteil der Umsatzsteuer unterworfen. Bei der Überlassung der Betriebsvorrichtungen handele es sich um eine Nebenleistung zur gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung der Stallgebäude mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei sei. Die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. V R 22/20 geführt.