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10. August 2020 – Tax
Büroetage einer GbR im Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine im Wohnhaus der Gesellschafter belegene, für Zwecke der GbR genutzte Büroetage als Sonderbetriebsausgaben nur für solche Kostenpositionen zum Zuge kommt, die von den Gesellschaftern selbst getragen worden sind (Az. 4 V 4016/20).

Die GbR wendete sich im noch schwebenden außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen Bescheide für 2014, 2015 und 2016 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Beststeuerungsgrundlagen gegen die Qualifizierung der den Gesellschaftern als Bruchteilseigentümer zuzurechnenden Grundstücksanteile als häusliches Arbeitszimmer. Zwischen der GbR und ihren Gesellschaftern (Grundstücksmiteigentümer) war über die Nutzung der Büroetage im dreistöckigen Wohngebäude weder im GbR-Vertrag noch sonst eine gesonderte Nutzungsvereinbarung abgeschlossen worden. Für die Nutzung der Büroflächen zahlte die GbR ihren Gesellschaftern keine Vergütung. Allerdings wurden die wesentlichen, das gesamte Grundstück betreffenden Aufwendungen (mit Ausnahme der Schuldzinsen) von einem Konto der GbR bestritten. Die von der GbR bezahlten, auf die privat genutzten Flächen entfallenden Grundstücksaufwendungen behandelte sie als gewinnneutrale Entnahmen ihrer Gesellschafter.

In der Buchführung und in den für die Streitjahre erstellten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen ordnete die GbR die Büroetage sowie den darauf entfallenden Grund- und Bodenanteil ihrem Gesamthandsvermögen zu und machte die hierauf entfallenden (anteiligen) Aufwendungen für Gebäudeabschreibung, laufende Instandhaltung, die anteiligen laufenden Grundstücksaufwendungen sowie anteilige Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüferin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Büroetage sowie der darauf entfallende Grund- und Bodenanteil dem Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzuordnen sei. Weiterhin qualifizierte die Prüferin die Büroetage als häusliches Arbeitszimmer und begrenzte die auf die Büroetage entfallenden anteiligen Abschreibungen und sonstigen Grundstücksaufwendungen auf 1.250 Euro je Gesellschafter. Die GbR (Antragstellerin) machte geltend, dass das Finanzamt (Antragsgegner) die Büroflächen im Dachgeschoss des Streitgrundstücks zu Unrecht als häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG qualifiziert habe.

Das Finanzgericht sah den Antrag als unbegründet an. Im Streitfall habe der Antragsgegner den Abzug der streitigen Aufwendungen des Antragstellers zu Recht als Sonderbetriebsausgaben über den Betrag von jeweils 1.250 Euro hinaus abgelehnt. Bei summarischer Betrachtung sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass das für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche Merkmal der häuslichen Einbindung (innerer Zusammenhang) auch vorliegt, wenn die Miteigentümer jeweils im Erd- und ersten Obergeschoss gelegene Wohnungen eines Dreifamilienhauses zu privaten Wohnzwecken nutzen und eine im Dachgeschoss darüber liegende Büroetage von ihnen als Gesellschafter einer GbR für freiberufliche Zwecke verwendet wird. Sonderbetriebsausgaben seien alle Aufwendungen, die allein dem Mitunternehmer entstehen und durch den Betrieb veranlasst sind. Deshalb komme eine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine im Wohnhaus der Gesellschafter belegene, für Zwecke der GbR genutzte Büroetage als Sonderbetriebsausgaben nur für solche Kostenpositionen zum Zuge, die von den Gesellschaftern selbst getragen worden seien (insbesondere anteilige Gebäudeabschreibungen und Schuldzinsen). Die von der GbR getragenen und auf die Nutzung der Büroetage entfallenden Grundstücksaufwendungen seien dagegen bereits bei der Gewinnermittlung erster Stufe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.