Aktuelles

4. August 2020 – Tax
Zum Vorsteuerabzug für Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Arbeitnehmer, der eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke vermietet, die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen kann. Dies gilt auch für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums und für Aufwendungen eines Sanitärraums. Vom Abzug dagegen ausgeschlossen sind Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer (Az. V R 1/18).

Die Kläger waren zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sie im Obergeschoss selbst bewohnten. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche sowie Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Badezimmerrenovierung entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an. Die Klage hatte vor dem BFH keinen Erfolg.