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29. Juli 2020 – Tax
Keine Steuerermäßigung: Ambulante Pflege in Dritthaushalt als haushaltsnahe Dienstleistung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem Haushalt die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Begünstigt sei nur die ambulante Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen selbst, sei es seine eigene oder diejenige seiner Angehörigen in seinem Haushalt (Az. 3 K 3210/19).

Im Streitfall brauchte die betagte Mutter der Klägerin Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung. Die Mutter lebte im eigenen Haushalt und knapp 100 km vom Wohnort der Klägerin entfernt. Da die Rente nicht ausreichte, übernahm die Klägerin die Kosten der ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen der Mutter. Mit der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin den Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Mutter i. H. v. 1.071 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und führte aus, gem. § 35a EStG müsse der Steuerpflichtige (selbst) eine Rechnung erhalten haben. Im Streitfall habe jedoch die Mutter der Klägerin die Rechnungen erhalten.

Das FG Berlin-Brandenburg vertrat dagegen die Auffassung, die Rechnung für eine haushaltsnahe Dienstleistung müsse zwar den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger erkennen lassen, der Steuerpflichtige müsse aber nicht der Rechnungsempfänger sein. Jedoch wies das Gericht die Klage ab, weil die Pflegeleistungen nicht im Haushalt der Tochter (Klägerin) erbracht wurden.

Gegen diese Entscheidung wurde beim Bundesfinanzhof die Revision eingelegt (Az. VI R 2/20).

Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 2019 bezüglich stationärer Pflege entschieden, dass die Kosten der Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim nicht gem. § 35a EStG abziehbar sind (Az. VI R 19/17).