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20. Juli 2020 – Legal
Neuer Bodenbelag in Eigentumswohnung muss Schallschutz erfüllen

Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 173/19).

Mit dem ursprünglich verlegten Teppichboden waren die Grenzwerte der entsprechenden DIN in der Eigentumswohnung eingehalten, mit den vom Wohnungseigentümer später verlegten Fliesen aber deutlich überschritten worden. Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung hatte geklagt.

Das Gericht entschied, dass in der Dachgeschosswohnung ein neuer Fußbodenbelag verlegt werden muss. Der Trittschallpegel überschreite die maßgeblichen Grenzwerte der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 von 53 dB um 14 dB. Solange der Wohnungseigentümer mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten könne, wie etwa durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags, könne der andere Wohnungseigentümer von ihm die Beseitigung der Beeinträchtigungen seines Wohneigentums verlangen.