Aktuelles

13. Juli 2020 – Tax
Einkünfte aus Photovoltaikanlage: Bei Ehegatten kann gesonderte Gewinnfeststellung unterbleiben

Wenn zusammen veranlagte Ehegatten in GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus betreiben, hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 6/17).

Klägerin war die GbR, die aus den Eheleuten F und M besteht. F und M wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betrieb auf einem von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA). Die dabei erzeugte Energie nutzen F und M zum Teil privat, zum Teil wird sie an einen Stromversorger veräußert und in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin und stellte deren Einkünfte mit Gewinnfeststellungsbescheid fest. Nach Ansicht der Klägerin war die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens nicht erforderlich.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Es ist keine gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen, wenn es sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere, weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, wenn – wie vorliegend – zusammenveranlagte Ehegatten eine PVA auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus betreiben und kein Streit über die Höhe und Aufteilung der Einkünfte aus der PVA besteht. Eine einheitliche Rechtsanwendung gegenüber allen Beteiligten der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung ist dann sichergestellt.