Aktuelles

8. Juli 2020 – Tax
Vollstreckungsschutz entfällt bei einem bereits vor der COVID-19-Pandemie beantragten Insolvenzverfahren

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) i. V. m. dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden. So das Hessische Finanzgericht (Az. 12 V 643/20).

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieb ein gepachtetes Gastronomieobjekt und hatte beim Finanzamt den Antrag gestellt, ihr gegenüber vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten. Bereits Ende des Jahres 2019 war auf Antrag des Finanzamts ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Im März 2020 beantragte die GbR beim Finanzamt die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020, das die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus zum Inhalt habe und auf die Gastronomie-GbR zutreffe, die wegen der Pandemie habe schließen müssen. Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt stellte die GbR beim Hessischen Finanzgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Das COVInsAG regele, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt sei, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhe. Auch ziele das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab. Nicht abgedeckt sei jedenfalls, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.