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24. Juni 2020 – Tax
Kein Sonderausgabenabzug für unregelmäßig geleistete Versorgungsleistungen

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Versorgungsleistungen, die in unregelmäßiger Höhe erfolgen und nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden (Az. 5 K 2761/18).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Zahlungen an die Mutter des Klägers als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind. Der Kläger erzielte u. a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes, den er von seinen Eltern übernommen hatte. Die Übertragung des Betriebes einschließlich des Grundstücks, auf dem sich der Campingplatz befand, erfolgte unter der Verpflichtung zur lebenslänglichen Zahlung eines Betrages von 30.000 DM jährlich für deren Versorgung. Ob und in welcher Höhe der Kläger in den ersten drei Jahren Zahlungen an seine Eltern bzw. an seine Mutter leistete, war zwischen den Beteiligten streitig. In späteren Jahren leistete der Kläger an seine Eltern Zahlungen, die unter den vereinbarten 30.000 DM lagen. 19 Jahre nach Übertragung vereinbarten der Kläger und seine Mutter eine Erhöhung der Versorgung aufgrund eines höheren Pflegebedarfs. Das beklagte Finanzamt kürzte den Sonderausgabenabzug. Im Einspruchsverfahren versagte es den Sonderausgabenabzug sogar gänzlich, da die Zahlungen von Anfang an willkürlich geleistet wurden.

Die Klage blieb vor dem FG Münster erfolglos. Das Gericht folgte der BFH-Rechtsprechung, wonach die Parteien den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen müssen. D. h., die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Zwar liege es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Hier würden die von den Klägern tatsächlich geleisteten Zahlungen jedoch Schwankungen aufweisen, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt seien. Der vertraglich vereinbarte jährliche Versorgungsbetrag von 30.000 DM sei bis zuletzt in keinem Jahr tatsächlich gezahlt worden. Für die ersten drei Jahre konnte außerdem nicht festgestellt werden, ob der Kläger überhaupt Zahlungen an seine Eltern bzw. an seine Mutter geleistet habe. Im Streitfall konnte auch kein Sachverhalt festgestellt werden, durch den die jeweiligen Schwankungen gerechtfertigt wären.