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2. Juni 2020 – Tax
Kleinunternehmer nur bei Leistungserbringung und Ansässigkeit im selben Mitgliedstaat

Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 26/19).

Die Klägerin war italienische Staatsangehörige und lebte in den Streitjahren in Italien. An einer Wohnung in Deutschland, die ihrem Vater gehörte, stand ihr ein Nießbrauchsrecht und damit ein dingliches Nutzungsrecht zu. Die Klägerin vermietete die Wohnung kurzfristig über Internetportale. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Kurzfristigkeit der Vermietungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Die Klage zum Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Klägerin sei nicht zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung berechtigt, da sie in den Streitjahren in Italien ansässig gewesen sei.

Der BFH hielt die Entscheidung des Finanzgerichts für zutreffend. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Ansässigkeit im Ausland nicht berechtigt, die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch zu nehmen. Mit der Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Steuerpflichtigen, die in dem Mitgliedstaat, der eine solche Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, kann verhindert werden, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen ganz oder zum großen Teil entgehen könnten, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden. Dies wäre mit dem Erfordernis, durch die Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung, die eine solche Befreiungsregelung darstellt, nur Kleinunternehmen zu fördern, nicht zu vereinbaren. Die Vermietung einer Wohnung ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen.