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11. Mai 2020 – Tax
Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus entschädigungsloser Einziehung von Aktien

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust aufgrund der entschädigungslosen zwangsweisen Einziehung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre steuerlich geltend gemacht werden kann (Az. VIII R 34/16).

Die Klägerin hatte in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 39.000 Namensaktien einer inländischen Aktiengesellschaft (AG) zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 Euro erworben. In 2012 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Der Klägerin entstand ein Verlust in Höhe ihrer ursprünglichen Anschaffungskosten. Für den Untergang ihrer Aktien erhielt sie keinerlei Entschädigung. Das Finanzamt weigerte sich, diesen Verlust zu berücksichtigen.

Der BFH sah dies anders und beurteilte den Entzug der Aktien in Höhe von 36.262,77 Euro als steuerbaren Aktienveräußerungsverlust. Werden (nach dem 31.12.2008 erworbene) Aktien einem Aktionär ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer AG auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleidet der Aktionär nach Auffassung der Richter einen Verlust, der in entsprechender Anwendung von § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden kann.