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8. Mai 2020 – Legal
Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in bestimmten Sparverträgen

Das Oberlandesgericht Dresden entschied in einer Musterfeststellungsklage, die die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hatte, dass eine Zinsanpassungsklausel in Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ unwirksam ist (Az. 5 MK 1/19).

Die Verbraucherzentrale hatte auf Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Sparkasse ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ geklagt, da die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet würden.

Das Gericht stellte fest, dass die Zinsanpassungsklausel in diesen Verträgen unwirksam ist. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, werde nur teilweise entsprochen. Die Auffassung des Klägers, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginne, sei richtig. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könne.