Aktuelles

5. Mai 2020 – Tax
Zur Beweislast für das Vorliegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung

Eine Vorsteuerabzugsberechtigung setzt u. a. voraus, dass bezüglich der abgerechneten Leistung ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Leistungsempfänger besteht. Es muss also eine Rechnung desjenigen vorliegen, der nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen mit dem Leistungsempfänger als Schuldner der abgerechneten Leistung anzusehen ist. Die Beweislast liegt insoweit bei dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer (s. a. Finanzgericht Düsseldorf, Az. 1 V 3235/13).

Auch wenn der EuGH dem Steuerpflichtigen den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung durch seine Rechtsprechung erleichtert hat, obliegt es diesem weiterhin nachzuweisen, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Darauf wies das Finanzgericht Münster hin (Az. 5 K 2886/17).

Eine Rechnung muss auch Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Bundesfinanzhof erläuterte, dass es in einem Fall, in dem es um ein Trockenbaugewerbe ging, nicht genügen würde, lediglich die allgemeine Bezeichnung „Trockenbauarbeiten“ zu verwenden. Es müssten darüber hinausgehende Leistungsbeschreibungen erfolgen, die auch konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung enthalten (vgl. BFH, Az. V R 29/19).