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28. April 2020 – Tax
Liquiditätshilfe wegen Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag ab sofort möglich

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen haben nach einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums bei Verlusten in 2020 nun die Möglichkeit, eine Erstattung der in 2019 gezahlten Vorauszahlungen zu beantragen.

Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in 2020 mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Die betroffenen Unternehmen können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Dies erfolgt auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlusts für das aktuelle Jahr. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, welches in Kürze veröffentlicht werden soll.

Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine Vereinfachung, denn in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.

Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 sofort auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen. Von einer Betroffenheit wird ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden – max. 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.

Wenn sich das Unternehmen erholt hat oder es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt das Unternehmen diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen
Verluste ausweist, muss diese Finanzspritze nicht zurückgezahlt werden.